1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend "AEB") gelten für alle von der Komax Holding AG oder eine von ihr beherrschten Unternehmung (nachfolgend "Komax") getätigten Einkäufe (nachfolgend "Lieferumfang") beim Lieferanten (nachfolgend "Lieferant"), soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Lieferbedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung.
1.2 Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Vertragsdokumenten gilt folgende Prioritätenordnung:
• 1. durch beide Parteien unterzeichneter Vertrag:
• 2. Bestellung der Komax;
• 3. AEB;
• 4. Angebotsanfrage der Komax;
• 5. Angebot des Lieferanten;
• 6. Verkaufsbedingungen des Lieferanten.
1.3 Der Lieferant anerkennt, dass nach einmaliger Anwendung der AEB diese in der aktuell geltenden Fassung automatisch für jeden weiteren Lieferumfang anwendbar erklärt sind. Der Lieferant informiert sich selbst über die aktuellen AEB, erhält sie auf Anfrage selbstverständlich auch zugesandt.
2. Anfrage von Komax, Angebot des Lieferanten
2.1 Auf Anfrage erstellte Angebote sowie alle weiteren Informationen über den Lieferumfang sind kostenlos. Das Angebot muss der Anfrage sowie den AEB entsprechen, wobei auf allfällige Abweichungen klar hingewiesen werden muss.
2.2 Das Angebot ist ab Eingang bei Komax für mindestens zwei Monate verbindlich.
2.3 Wird vom Lieferanten bereits ein spezifisches Produkt in ähnlicher Form einem Konkurrenten von Komax geliefert, informiert der Lieferant Komax unverzüglich.
3. Bestellung
3.1 Die der Bestellung beigefügten und von Komax visierten Skizzen, Zeichnungen, Kommentare, Spezifikationen etc. bilden integrierenden Bestandteil der Bestellung.
3.2 Die Bestellung ist vom Lieferanten unverzüglich, spätestens nach 5 Werktagen, schriftlich zu bestätigen; auf Abweichungen von der Bestellung ist explizit hinzuweisen. Die Bestätigung hat schriftlich an den Einkaufsleiter zu erfolgen, dessen Name auf der Bestellung aufgeführt ist.
3.3 Der Lieferant ist verpflichtet, sich umgehend und vor Versand der Bestätigung an den Einkaufsleiter zu wenden, falls er einen Fehler oder offenen Punkt im Hinblick auf wesentliche Bestandteile des Vertrages bemerkt, insbesondere auf Menge, Preis oder Frist. Der Lieferant ist besorgt, die wesentlichen Daten und Umstände sowie den beabsichtigten Zweck des Lieferumfangs zu kennen.
4. Untervergabe
4.1 Beabsichtigt der Lieferant den Lieferumfang oder Teile davon durch Dritte fertigen zu lassen, holt er rechtzeitig unter Bekanntgabe des Unterlieferanten das Einverständnis von Komax ein.
4.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die von Komax auferlegten Geheimhaltungspflichten im gleichen Umfang auf seine Unterlieferanten zu übertragen (siehe Ziffer "Vertraulichkeit").
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Bei den Preisen handelt es sich um Festpreise. Diese umfassen Verpackungs- und Frachtkosten, vollumfänglichen Versicherungsschutz sowie Steuern und Abgaben ohne Mehrwertsteuer.
5.2 Die Zahlungsbedingungen sind auf der Bestellung vermerkt. Sind keine vermerkt, bezahlt Komax innert 60 Tagen nach Erhalt des Lieferumfangs, der mitzuliefernden Dokumente und der Rechnung.
5.3 Bei Zahlung des Rechnungsbetrages binnen einer Frist von 14 Tagen nach Rechnungseingang hat Komax Anspruch auf einen Rabatt in der Höhe von 2% des Rechnungsbetrags ausschliesslich Steuern, die separat auszuweisen sind, ansonsten der Rechnungsbetrag massgeblich ist.
5.4 Komax behält sich die Verrechnung mit Gegenansprüchen vor. Der Lieferant verzichtet auf die Möglichkeit der Verrechnung. Der Lieferant kann Forderungen gegenüber Komax nur mit schriftlicher Zustimmung von Komax an Dritte abtreten.
5.5 Bei Vorauszahlung von wertmässig mehr als CHF 50’000 hat der Lieferant auf Verlangen eine unwiderrufliche und auf erste Anforderung hin zahlbare Bankgarantie in Höhe der Vorauszahlung vorzulegen, die von einer erstklassigen und für Komax akzeptablen Bank ausgestellt wurde. Sämtliche diesbezüglichen Kosten trägt der Lieferant.
6. Materialbereitstellung durch Komax
6.1 Material, das von Komax zur Ausführung des Lieferumfangs zur Verfügung gestellt wird, bleibt auch nach Bearbeitung oder Verarbeitung im Eigentum von Komax. Es ist zu kennzeichnen und gesondert zu lagern. Nicht verwendetes Material ist auf Verlangen zurückzugeben oder ist zu Marktpreisen mindernd vom Preis des Lieferumfangs in Abzug zu bringen.
7. Lieferzeit und Verspätungsfolgen, Rücktritt vom Vertrag
7.1 Komax erwartet die Lieferung auf den vereinbarten Zeitpunkt. Vorzeitige Lieferung ist nur mit vorgängiger Zustimmung von Komax zulässig. In diesem Fall können die aus der vorzeitigen Lieferung entstehenden Kosten (Lagerkosten, Transportkosten etc.) vom Kaufpreis in Abzug gebracht werden.
7.2 Die Lieferung ist rechtzeitig erfolgt, wenn diese zum vereinbarten Zeitpunkt während den üblichen Annahmezeiten ordnungsgemäss von einer zuständigen Person am Bestimmungsort in Empfang genommen wurde.
7.3 Muss der Lieferant annehmen, die Lieferung könne ganz oder teilweise nicht termingerecht ausgeführt werden, so hat er dies Komax unter Angabe der Gründe und der mutmasslichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen. Der Lieferant verpflichtet sich, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um Lieferverzögerungen zu vermeiden, zu beheben oder Ersatz bei Dritten zu beschaffen. Der Lieferant kann sich auf das Ausbleiben notwendiger, von Komax zu liefernder Unterlagen und dergleichen nur berufen, wenn er diese rechtzeitig verlangt bzw. bei vereinbarten Terminen zur Abgabe das Ausbleiben unverzüglich gemahnt hat.
7.4 Die rechtzeitige Lieferung ist für Komax von zentraler Bedeutung. Der Lieferant verpflichtet sich, unabhängig vom Verschulden oder des Nachweises eines Schadens, für jeden Werktag des Verzuges der Lieferung 0.2% des Kaufpreises, maximal 5%, als Konventionalstrafe zu bezahlen. Engpässe von Rohmaterial und Verzögerungen von Zulieferern und Unterlieferanten gelten nicht als höhere Gewalt (Force Majeure). Zusätzlich behält sich Komax die vollumfängliche Geltendmachung weiteren Schadens nach den gesetzlichen Bestimmungen vor.
7.5 Mit dem Eintritt des Verzugs behält sich Komax das Recht vor, jederzeit vom Kaufvertrag zurückzutreten und den Vertrag an einen Dritten zu vergeben. In diesem Fall hat der Lieferant alle erfolgten Zahlungen zuzüglich Verzugszins zu 5% zurückzuerstatten. Die Geltendmachung weiteren Schadens nach den gesetzlichen Bestimmungen ist vorbehalten.
7.6 Komax behält sich ferner vor, jederzeit ohne Angabe von Gründen die Bestellung zu reduzieren oder gegen Bezahlung angefallener, nachgewiesener Kosten vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Schadenersatzansprüche des Lieferanten werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
8. Bestimmungsort, Transport, Verpackung
8.1 Die Lieferung erfolgt vorbehältlich abweichender Regelung FCA. Die Lieferbedingungen sind gemäss den aktuellen INCOTERMS auszulegen. Bei FCA Lieferung ist durch den Lieferanten sicherzustellen, dass der Beladevorgang durch den Lieferanten versichert ist.
8.2 Die Verpackung muss so ausgeführt werden, dass die Ware wirksam gegen Beschädigung und Korrosion während des Transports und anschliessender Lagerung geschützt ist. Allfällige öffentlich-rechtliche Vor-schriften am Bestimmungsort sind zu beachten. Für Schäden infolge unsachgemässer Verpackung haftet der Lieferant.
8.3 Ist beim Entpacken oder dem Weitertransport besondere Sorgfalt anzuwenden, hat der Lieferant Komax rechtzeitig darauf aufmerksam zu machen.
8.4 Für sämtliche Kosten und Nachteile, die sich aus der Nichtbefolgung der Weisungen von Komax für Transport, Verzollung usw. ergeben, hat der Lieferant einzustehen.
9. Versicherung
9.1 Der Lieferant verfügt über ausreichende Betriebsversicherungen, die eine Betriebshaftpflicht-, Produktehaftpflicht-, Brand-, Wasserschaden- und Betriebsausfallsversicherung umfassen.
9.2 Der Versicherer muss ein gut eingeführtes und anerkanntes Unternehmen sein. Auf Wunsch weist der Lieferant die direkt von der Versicherung ausgefertigte Bestätigung über die Versicherungsdeckung nach.
10. Schriftstücke
10.1 Jeder Lieferung ist ein detaillierter Lieferschein mit den notwendigen Angaben, namentlich die Referenzen und das Datum der Bestellung, die Anzahl der Pakete und deren Gewicht sowie die präzise Bezeichnung der gelieferten Produkte, beizulegen. Zudem sind die für die Installation, die Inbetriebnahme, den Ge-brauch und die Wartung des gelieferten Lieferumfangs notwendigen Unterlagen sowie Konformitätszertifikate und Kontrollprotokolle und die verlangte Dokumentation (in Papierform oder elektronisch) beizulegen.
10.2 Sämtliche Korrespondenzen müssen die Referenzen von Komax enthalten. Im Frachtbrief ist die Eingangsstelle bei Komax anzugeben. Die Rechnung ist im Doppel mittels separater Post an die auf der Be-stellung vermerkte Rechnungsadresse zuzustellen und hat soweit notwendig den gesetzlichen, steuerlichen und zollamtlichen Vorschriften zu entsprechen. Der Lieferant hat auf Verlangen von Komax kostenlos eine nicht konforme Rechnung abzuändern und erneut zuzustellen.
11. Eigentums- und Gefahrenübergang
11.1 Ohne anderslautende Vereinbarung geht das Eigentum im Zeitpunkt der Fertigstellung auf Komax über. In jedem Fall wird Komax ohne Weiteres Eigentümerin an Gütern oder Rohmaterialien, für die An- oder Teil-zahlungen geleistet worden sind. Zwischen Eigentumsübergang und Lieferung hat der Lieferant den Lieferumfang kostenlos für Komax zu lagern und ihn als Eigentum von Komax zu kennzeichnen. Der Lieferant lagert und versichert den Lieferumfang entschädigungslos, als ob das Eigentum nicht übergegangen wäre.
11.2 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, gehen die Gefahren zum Zeitpunkt der Übergabe der Lieferung am vereinbarten Bestimmungsort auf Komax über.
11.3 Falls die verlangten Schriftstücke einer Lieferung nicht vorschriftsgemäss oder verfrüht zugestellt werden, so lagert der Lieferumfang bis zu deren Eintreffen auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten.
12. Abnahme, Gewährleistung, Garantien
12.1 Vor Auslieferung überprüft der Lieferant sorgfältig die Übereinstimmung des Lieferumfangs mit der Bestellung von Komax. Mit der Auslieferung bietet der Lieferant Gewähr, dass der Lieferumfang keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigenden Mangel aufweist, die zugesicherten Eigenschaften aufweist und den vorgeschriebenen Leistungen und Spezifikationen sowie den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen – inkl. dem Code of Conduct für Lieferpartner, der unter https://www.komaxgroup.com/de-
DE/Investors/Corporate-Governance/Code-of-conduct/ zu finden ist – entspricht. Allfällig vorgängig vorgenommene Kontrollen von Komax entbinden den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung und gelten nicht als Abnahme. Komax kann unter Einhaltung einer Anzeigefrist von einem Tag jederzeit Kontrollen zur Überprüfung des Fortschritts der Arbeiten vornehmen.
12.2 Die Prüfungspflicht für den Lieferumfang wird wegbedungen. Die Annahme der Lieferung oder die voll-ständige oder teilweise Bezahlung des Lieferumfangs gilt nicht als Abnahme.
12.3 Zeigt sich während der Garantie- oder Gewährleistungsfrist, dass der Lieferumfang oder Teile davon ohne Verschulden von Komax die Anforderungen nach den übergebenen Schriftstücken nicht erfüllen, ist der Lieferant verpflichtet, nach Wahl von Komax die Mängel auf seine Kosten an Ort und Stelle innerhalb einer Woche zu beheben bzw. beheben zu lassen oder Komax kostenlos mangelfreien Ersatz zu liefern. Funktionelle Beeinträchtigungen des Lieferumfangs gelten als Sachschaden. Sämtliche durch die Reparatur, Wandelung oder Ersatzlieferung entstehenden Zusatzkosten, namentlich Kosten für den Ausbau und Rücktransport des mangelhaften Lieferumfangs oder Teile davon, trägt der Lieferant.
12.4 Ist der Lieferant in der Behebung der Mängel säumig oder besteht ein dringender Fall, so ist Komax berechtigt, die Mängel auf Kosten und Risiko des Lieferanten selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
12.5 Mängel werden nach ihrer Feststellung gerügt. Die Mängelrüge ist an keine Frist gebunden, ferner verzichtet der Lieferant auf die Einrede verspäteter Mängelrüge.
12.6 Die Gewährleistungs- und Garantiefrist beträgt mindestens 2 Jahre. Die Frist beginnt ab Abnahme durch Komax oder ab der wirtschaftlichen Inbetriebnahme des gelieferten Lieferumfangs, je nachdem, welches Ereignis später eintritt.
12.7 Die Garantiefrist verlängert sich um die für eine allfällige Mängelbehebung benötigte Zeit.
12.8 Im Falle einer Ersatzlieferung wird der zu ersetzende Lieferumfang so lange kostenlos zur Benutzung überlassen, als die Ersatzlieferung betriebsbereit zur Verfügung steht. Für Ersatzlieferungen und Ausbesserungen gilt die Garantiefrist, die ab neuer Inbetriebsetzung neu zu laufen beginnt.
12.9 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bleiben vorbehalten.
12.10 Der Lieferant stellt während 10 Jahren nach Inbetriebnahme des Lieferumfangs die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und -elementen sowie einen angemessenen Kundendienst zu Marktbedingungen zur Verfügung. Kann der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nachkommen, teilt er dies Komax unverzüglich mit, um eine angemessene Lösung zu vereinbaren.
12.11 Der Lieferant entschädigt Komax für Sach-, Personen- und sämtliche Vermögensschäden, inkl. reinen Vermögensschadens, die aus der fehlerhaften Lieferung entstehen, namentlich Produktionsausfall und entgangenen Gewinn.
12.12 Der Lieferant hält Komax für Schadenersatzansprüche Dritter aus Sach-, Personen- und Vermögensschäden inkl. damit zusammenhängender Gerichts- und Anwaltskosten schadlos, die durch Lieferungen von fehlerhaftem Material oder fehlerhaften Gütern verursacht oder mitverursacht wurden.
13. Immaterialgüterrechte, Patente, Software
13.1 Sämtliche Unterlagen, die Komax dem Lieferanten zur Verfügung stellt, bleiben im uneingeschränkten Eigentum von Komax. Auf erstes Verlangen hin händigt der Lieferant diese Komax aus oder vernichtet sie.
13.2 Die aus der Herstellung des Lieferumfangs neu entstehenden Ergebnisse jeglicher Art gehören mit Bezug auf die Immaterialgüterrechte vollumfänglich und uneingeschränkt sowohl zeitlich als auch sachlich Komax. Komax entscheidet alleine darüber, ob und inwiefern deren Schutz rechtlich sicherzustellen ist. Eine andere als zur Ausführung des Lieferumfangs geeignete Verwendung der Ergebnisse ist dem Lieferanten untersagt.
13.3 Auf Verlangen stellt der Lieferant mit der Lieferung oder auch später Komax einen Satz der erstellten Pläne des Produkts und seiner Komponenten kostenlos zu.
13.4 Die vor Beginn der Ausführung des Lieferumfangs bestehenden Immaterialgüterrechte der Parteien verbleiben beim jeweiligen Eigentümer. Sofern Komax Kenntnis über vertrauliche Informationen erhält, weist der Lieferant auf den vertraulichen Charakter schriftlich hin.
13.5 Der Lieferant haftet dafür und hält Komax vollumfänglich schadlos, dass der Lieferumfang keine Rechte Dritter verletzt und der Lieferumfang von Komax ungestört genutzt werden kann.
13.6 Der Lieferant garantiert, dass allfällige für den Betrieb des Lieferumfangs gelieferte Software mit einer kostenlosen an das Produkt gebundenen Lizenz zu Gunsten Komax und deren Kunden ausgestattet ist. Im Falle einer produktspezifischen Software wird diese mit der Lieferung automatisch ausschliessliches und uneingeschränktes Alleineigentum von Komax und der Lieferant händigt auf erste Aufforderung hin den Quellcode, die Software und die diesbezüglichen Dokumentationen aus.
14. Vertraulichkeit
14.1 Alle im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags dem Lieferanten zukommenden Informationen werden vertraulich behandelt und dürfen an Dritte nicht weitergegeben und auch nicht anderweitig genutzt werden; davon ausgenommen sind die Unterlieferanten. Der Lieferant verpflichtet sich, die Unterlieferanten im gleichen Umfang zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Eine Weitergabe der Informationen durch die Unterlieferanten ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Komax zulässig.
14.2 Der Lieferant darf Komax in seiner Werbung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung erwähnen.
15. Loyalitätsverpflichtung
15.1 Betrifft der Lieferumfang ein spezifisches, in kommerzieller und technischer Hinsicht für Komax wichtiges Produkt, kann Komax vom Lieferanten verlangen, dass bis zur Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag keine Aufträge von Konkurrenten für ähnliche Produkte angenommen werden
16. Wichtige Gründe für Vertragsauflösung
16.1 Sofern nach Vertragsabschluss sich der Lieferant an einem Konkurrenten von Komax beteiligt bzw. ein Konkurrent sich in einer Form am Lieferanten beteiligt, informiert der Lieferant Komax. Komax kann gegebenenfalls unter Einhaltung einer angemessenen Frist die laufenden Verträge ohne Kosten beenden.
16.2 Neben den vorerwähnten Gründen (siehe bei der Ziffer "Lieferzeit und Verspätungsfolgen, Rücktritt vom Vertrag") gilt insbesondere als wichtiger Grund zur Vertragsauflösung:
• Wiederholte Verletzung von Vertragsklauseln trotz Abmahnung;
• finanzielle Schwierigkeiten, die zur Gefährdung einer termingerechten Lieferung führen.
16.3 Erweist sich eine Bestimmung als nichtig, berührt dies die Gültigkeit der übrigen nicht.
17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
17.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unabdingbar die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UNKaufrechts ist ausgeschlossen.
17.2 Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist Porta Westfalica/Deutschland ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Lieferanten Klage zu erheben.
Komax Testing Allgemeine Einkaufsbedingungen 2023 (DE) - pdf
Gültig ab Januar 2023