Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. ALLGEMEINES, GELTUNG DER BEDINGUNGEN

(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen global ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen und gelten sowohl für direkt gerichtet Aufträge an die deutsche Komax Testing Germany GmbH als auch für direkte Aufträge an unsere globalen Regionalgesellschaften, unabhängig der individuellen Rechtsform. Sofern Komax Testing zur Abwicklung Aufträge intern an Regionalgesellschaften weiterleitet oder weiterbeauftragt, bleibt die Geltung dieser Geschäftsbedingungen unberührt. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Erteilung des Auftrags, spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung, gelten diese Geschäftsbedingungen als vereinbart.

(2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, selbst wenn wir nicht widersprechen. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen oder aufgrund von gezeichneten globalen Rahmenverträgen zur Geschäftsbeziehung des Bestellers Leistungen vorbehaltlos ausführen.

(3) Wir sind berechtigt, Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen mit dem Besteller abzutreten.

2. ANGEBOTE UND VERTRAGSSCHLUSS

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

(2) Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir eine schriftliche Erklärung (Bestellungsannahme) absenden, die für den Umfang der Leistungspflichten maßgebend ist. Die Lieferung ersetzt die schriftliche Bestellungsannahme. Unsere Vertriebsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

(3) In Publizierungen, Katalogen, Angeboten oder weiteren Unterlagen angegebene Leistungsmerkmale sowie Abbildungen, Zeichnungen etc. sind nur als annähernd zu betrachten. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns alle Eigentums-, Urheber- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurück zu geben, soweit dem ein berechtigtes Interesse des Bestellers nicht entgegensteht.

(4) Der Besteller haftet für die Richtigkeit, Genauigkeit, Vollständigkeit und termingerechte Bereitstellung aller relevanten Daten zur jeweiligen Bestellung sowie für die inhaltliche Übereinstimmung der Daten innerhalb der Dokumente oder korrespondierender Unterlagen und der von ihm gelieferten Bestellungs-/Vertragsunterlagen und Bestell- /Vertragsangaben, insbesondere in Ausführungsspezifikationen, Zeichnungen sowie für technische Daten und Muster. Insbesondere zur termingerechten Lieferung und Einhaltung, seitens des Bestellers erklärter Wunschliefertermine, liegt die vollständige Verantwortung zur Bereitstellung der bestellungsrelevanten Daten beim Besteller. Bei Abweichungen der zur Erfüllung terminlich erforderlichen Bereitstellung der Daten für Bestellungen im Ganzen oder einzelne Bestellpositionen betreffend, sind wir ohne vorherige Ankündigung berechtigt, die Lieferzeit, auch im Gegensatz zu dem der Bestellung zugrundeliegenden Wunschliefertermin des Bestellers, anzupassen. Mündliche Angaben, auch über Änderungen sowie Ergänzungen der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Daten, bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

3. PREIS

(1) Unsere Preise sind €-Preise (EURO der EZB) oder die in unserem Angebot genannte Währung. Sie sind grundsätzlich FCA, (außer DAP wird auf individueller Vertragsebene vereinbart) in Deutschland zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, und schließen Installations-, Inbetriebnahme-, Montage- sowie Verpackungs-, Fracht-, Porto- und Versicherungskosten aus. Sie sind auf der Basis der am Tag unserer Angebotsabgabe geltenden Lohn-, Material- und sonstigen Kosten errechnet. Grundsätzlich behalten wir uns eine Preisberichtigung der Angebote bis zum Abschluss eines verbindlichen Kaufvertrages vor. Nach Auftragserteilung, bis zur Auslieferung entstehende Änderungen, werden auf Basis unserer Nachkalkulation entweder zusätzlich angeboten und abgerechnet oder mit einer Gutschrift ausgeglichen.

(2) Sofern der Besteller nichts Anderes wünscht, erfolgt der Transport der Ware durch eine von uns ausgewählte Spedition. Das Transportrisiko trägt grundsätzlich der Besteller. Die Verpackungsart steht in unserem Ermessen und wird dem Besteller zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Ist nach § 6 Ziffer 6 Absatz (3) eine Abnahme vereinbart, ist, wenn der Besteller die Rechnung vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abnahme erfolgt, erhält, die Zahlungsfrist 30 Kalendertage nach letzterem Zeitpunkt.

(2) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

(4) Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere er einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(5) Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

(6) Bei Auslandslieferungen können wir die Eröffnung eines unwiderruflichen und bestätigten Akkreditivs, zahlbar bei einer von uns angegebenen Bank, oder andere gleichwertige Sicherheiten verlangen.

(7) Gerät der Besteller uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so können wir alle bestehenden Forderungen sofort fällig stellen bzw. vor Auslieferung der Ware den Ausgleich unserer fälligen Forderungen verlangen.

5. EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent; Akkreditivgestellung gilt nicht als Zahlung), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt.

(2) Die Ware bleibt unser Eigentum. Der Besteller ist bis zur vollen Bezahlung der Ware nicht berechtigt, die Ware in eine andere Anlage in einer Form einzubauen, dass die Ware nicht mehr ohne Weiteres von dieser Anlage getrennt werden kann. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für Komax Testing als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit- )Eigentum für uns unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller wird ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung in eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Kosten zur Durchsetzung unserer Eigentumsrechte gehen zu Lasten des Bestellers.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

(6) Der Besteller ist bis zur vollständigen Bezahlung der Vorbehaltsware verpflichtet, uns jederzeit über den Standort der Vorbehaltsware zu informieren.

6. LIEFERUNG / ABNAHME

(1) Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, lautet unsere Standard Lieferbedingung FCA Incoterms 2010 unseres in der Auftragsbestätigung genannten Werks.

(2) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform und basieren auf den bekannten Informationen zum Angebots- bzw. Bestellzeitpunkt sowie dem termingerechten Bestelleingang. Unsere Lieferzeit rechnet ab Datum unserer Bestellungsannahme. Ihr Beginn setzt den Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen und Muster, die technische Klärung der gesamten Bestellung oder einzelner Bestellpositionen, erforderliche Genehmigungen, Freigaben, die KlarsteIlung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen sowie die Übereinstimmung über alle technischen Fragen, deren Klärung die Parteien bei Vertragsabschluss vorbehalten haben, voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit der gesamten Bestellung oder die Lieferzeit einzelner Positionen angemessen, welche ab dem Zeitpunkt der finalen technischen Klärung/ Mustereingang beginnt. Dies gilt auch für einzelne Bestellpositionen, welche nicht durch das Fehlen oder verspätete beschriebene Eintreffen der beschriebenen Unterlagen betroffen sind, jedoch Prozess- oder Produktionsbedingt durch die betroffenen Positionen beeinflusst werden.

(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen oder Ausfall wichtiger Fertigungseinrichtungen und Maschinen, Verzögerungen in Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Verzögerungen bei der Beförderung sowie alle Fälle höherer Gewalt - auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Vorstehendes gilt auch dann, wenn die vorbezeichneten Umstände während eines bereits bestehenden Lieferungsverzugs eintreten. Sie berechtigen uns die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn wir aufgrund von Mangel, der oder reduzierter Verfügbarkeit von Energieträgern (z. B. Gas, Strom), unsere Produktionsprozesse einstellen oder drosseln müssen. Wir informieren unseren Vertragspartner (den Kunden) unverzüglich und schriftlich über eine solche Situation. Jeglicher Anspruch des Vertragspartners (des Kunden) gegenüber uns auf eine Verzugsentschädigung oder auf Ersatz von direkten und indirekten Schäden infolge einer solchen Verzögerung ist ausgeschlossen.

(4) Wird die förmliche Abnahme der Lieferung gewünscht, sind deren Bedingungen spätestens bei Vertragsabschluss festzulegen. Die Abnahme hat in unserem Lieferwerk unverzüglich nach gemeldeter Abnahmebereitschaft zu erfolgen. Die Kosten der Abnahme gehen zulasten des Bestellers. Teillieferungen sind zulässig.

(5) Bei Serviceeinsätzen gilt die Dienstleistung mit der Unterschrift des Serviceberichts als vom Besteller abgenommen.

(6) Tritt der Kunde während des Herstellungsprozesses vom Vertrag zurück, so ist er verpflichtet, Komax Testing alle bis dahin entstandenen Kosten zu erstatten.

In allen anderen Fällen gilt der Liefergegenstand mit bestimmungsgemäßer Inbetriebnahme, spätestens jedoch 30 Tage = 1 Monat nach Auslieferung an den Besteller, als abgenommen.

Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller über, soweit er sie nicht schon nach Ziff. 7. trägt.

7. GEFAHRENÜBERGANG

(1) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller.(3) Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir auch bei Auslandsgeschäften nicht verpflichtet. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert, sofern uns dies rechtzeitig bekanntgegeben wurden.

8. RECHTE DES BESTELLERS, GEWÄHRLEISTUNG

(1) Die Ware wird frei von Konstruktions-, Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang bei Systemen und einen Monat bei Prüfmodulen (Adaptionen). Die Verkürzung der Verjährungsfrist nach Absatz (1) gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle der Arglist oder im Falle der Übernahme einer Garantie durch uns. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

Wir gewährleisten, dass der gelieferte Gegenstand den vereinbarten Spezifikationen oder deren zum Produktionszeitpunkt durchführbaren Umsetzung entspricht und frei von Konstruktions- Fabrikations- und Materialmängeln im Rahmen unseres vor Auslieferung durchgeführten Endtest ist, auf Basis der durch den Besteller zur Verfügung gestellten Produktmustern ausgeliefert wurde. Prüfmodule (Adaptionen) werden auf der Grundlage der Prüfteilmuster des Bestellers konstruiert. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass Prüfmodule (Adaptionen) auch für Prüfteile, die nicht dem uns vom Besteller überlassenen Muster entsprechen oder außerhalb der Toleranzen der zur Verfügung gestellten Mustern liegen, brauchbar sind.

Mängel, welche durch unsachgemäße Bedienung, oder durch einen nicht unseren Vorgaben entsprechenden Einsatz entstehen, begründen keine Verantwortlichkeit von uns. Dasselbe gilt, wenn der Besteller Teile ausgewechselt hat oder Verbrauchsmaterialien verwendet hat, die nicht den ursprünglich festgelegten Spezifikationen der Vertragsgrundlage entsprechen, oder unsachgemäßen technischen Einfluss genommen hat oder anderweitige Manipulation in Anwendung oder Maintenance vorgenommen hat.

(2) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von Komax Testing nicht befolgt, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Ware. Gleiches gilt, soweit Mängel auf schlechter Aufstellung, manipulativer Nutzung, fehlerhaftem Einbau, schlechter Instandhaltung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, auf von Komax Testing nicht ausgeführten unsachgemäßen Reparaturen, Änderungen ohne unsere schriftliche Einwilligung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Einsatzbedingungen und Betriebsmitteln sowie auf von uns nicht zu vertretenden chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen sowie Witterungs- oder anderen Natureinflüssen beruhen.

Dasselbe gilt, insbesondere für komplette Anlagen, wenn Mängel auf fehlerhafte Aufstellung oder fehlerhaften Auf-/ Einbau, manipulative Nutzung, unzureichende Instandhaltung oder nachlässige Behandlung oder Lagerung sowie unsachgemäße, bestellerseitig ausgeführte oder veranlasste Reparaturen oder Änderungen zurückzuführen sind. Der Besteller hat unsere Vorgaben zur Aufstellung, zum Einsatz und zum Betrieb der Ware unbedingt und uneingeschränkt einzuhalten.

Sind dem Besteller diese Vorgaben nicht bekannt oder können diese vom Besteller nicht eingehalten werden oder versäumt der Besteller diese an den Nutzer weiterzugeben, oder wenn unsere Produkte durch ungeschultes Personal bedient werden, stellt der Besteller uns von jeglicher Haftung, Gewährleistung und Garantie frei.

Dem Besteller obliegt die Sorgfaltspflicht zu der Verfügbarkeit und Anwendung unserer Vorgaben. Wir stellen dem Besteller auf Anforderung jederzeit die jeweils aktuelle Version unserer Vorgaben zur Verfügung. Die jeweils letzte aktuelle Version ersetzt alle vorherigen Versionen.

(3) Wir übernehmen keinerlei Gewährleistung für die bestimmungsgemäße Anwendung der gelieferten Waren. Weiterhin übernehmen wir keinerlei Gewährleistung für Produkte, die beim Einsatz von unseren Produkten und Leistungen bearbeitet oder im Nutzungszusammenhang beeinflusst werden.

Wir haften maximal bis zum Warenwert der gelieferten Ware, ausschließlich gegenüber dem Besteller, zu den im Weiteren beschriebenen Bedingungen.

(4) Die gelieferte Produktausführung stellt den angenommenen und gelieferten Auftragsumfang dar, ohne das Erfordernis von vor der Lieferung abweichenden Erklärungen. Pauschalierte technische Anforderungen als Basis einer Geschäftsanbahnung durch einen der Vertragspartner, gelten durch die jeweils individuell gelieferte Produktausführung als erfüllt. Die Produktausführung stellt die Summe des zum Lieferzeitpunkt erfüllbaren technischen Leistungsgrad dar. Der gelieferte Funktionsumfang der einzelnen Funktionseinheit ist die ausschließliche zugesicherte Produkteigenschaft.

Ansprüche auf pauschalierte technische Anforderungen erlöschen gegenseitig bei unserer Auftragsannahme.

(5) Grundsätzlich basiert die Auslieferqualität und das Funktionskonzept von Prüfmodulen (Adaptionen) auf den zum Bestellzeitpunkt verfügbaren Informationen.

Wir sichern ausschließlich die Funktion der modulinternen Komponenten der Adaptionen zu. Austausch, Ersatzlieferung der Komponenten oder Ersatzlieferung der kompletten Adaption erfolgt auf unserem Ermessen in Abstimmung mit dem Kunden.

Funktionale Zusicherungen im Hinblick auf das Zusammenspiel von Produktkomponenten und deren Wirkung auf mit der Modulnutzung im Zusammenhang stehenden Fremdmaterialien, wie z.B. Stecker, Gehäuse, Kontakteile, Anbauteile usw. bestehen nicht.

(6) Sachmängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser der ihm nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, ansonsten sind Beanstandungen unbeachtlich. Der Besteller muss unserer Kundendienst-/ Serviceleitung Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Der Zeitpunkt der Mitteilung verlängert nicht die unter (1) angegebenen Zeiträume.

(7) Im Falle einer Mitteilung des Bestellers, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, können wir nach unserem Ermessen verlangen, dass

a) das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Prüfung des Sachverhaltes und resultierender Reparatur und anschließender Rücksendung an uns geschickt wird;

b) der Besteller das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Prüfung des Sachverhaltes bereithält und einer unserer Servicetechniker zum Besteller geschickt wird, um die Sachverhaltsprüfung und resultierende Reparatur vorzunehmen.

Jede unserer aus der Sachmängelinformation resultierende Leistung/ Maßnahme (Reparatur/ Überarbeitung nach Rücksendung oder Technikerleistungen am Einsatzort des Produktes) wird schnellstmöglich im Rahmen unserer Kundenorientierung mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der Nutzung bzw. Funktion durchgeführt.

In keinem Fall stellt unsere Leistung/ Maßnahme die Bestätigung eines anerkannten Garantiefalls/ Mangels dar.

Nacherfüllungsort ist stets der Ort, an den wir die Ware vertragsgemäß geliefert haben. Sollte die Ware hiernach an einen anderen Ort als diesen verbracht werden, sind etwaig hierdurch entstehende Mehrkosten der Nacherfüllung allein vom Besteller zu tragen. Dies gilt sowohl in dem Fall, dass die Ware zur Reparatur an uns zurückgesendet wird, als auch dann, wenn die Nacherfüllung durch uns direkt beim Besteller / am Ort der Ware erfolgt.

(8) Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

(9) Wir treten unsere Ansprüche gegen Lieferanten wesentlicher Fremderzeugnisse hiermit an den Besteller ab. Eine Haftung für Fremderzeugnisse durch uns ist ausgeschlossen.

(10) Bei zur Fertigstellung, Aufarbeitung oder Umarbeitung verwendeten Teilen, die der Besteller an uns sendet, übernehmen wir keine Haftung für ihr Verhalten bei der Bearbeitung; wird das Material hierbei schadhaft, so sind uns die für die Bearbeitung bereits angefallenen Kosten zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden auf eine grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits, eine vorsätzliche Pflichtverletzung unsererseits, eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von Erfüllungsgehilfen oder eine für den Vertragszweck wesentliche Pflichtverletzung zurück zu führen ist. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(11) Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln im Übrigen verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, nämlich für Bauwerke und Sachen für Bauwerke, Rückgriffsansprüche und Baumängel.

(12) Ansprüche wegen Mängel gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.

9. RÜCKSENDUNGSPROZESS

(1) Möchte der Besteller bestimmte Teile oder Prüfsysteme aus irgendeinem Grund zurücksenden, muss er dies schriftlich anzeigen.

(2) Akzeptieren wir die Rücksendung bestimmter Teile oder kompletter Systeme, werden diese mit einer Reklamationsnummer (R-Nummer) versehen. Es werden nur Rücksendungen angenommen, die von uns ausdrücklich genehmigt wurden und mit einer R-Nummer versehen sind. Für sonstige Sendungen behalten wir uns das Recht vor, diese nicht anzunehmen und zu Lasten des Bestellers zu retournieren, die zurückgesendeten Teile oder das komplette System ordentlich in Rechnung zu stellen oder (bei Vorauszahlung) auf eine Gutschrift an den Besteller zu verzichten.

(3) Grundsätzlich werden nur Rücksendungen akzeptiert, welche beanspruchungsgerecht (es gelten die HPEVerpackungsrichtlinien) verpackt wurden. Elektronische Baugruppen, die EGB (Elektrostatisch Gefährdete Bauelemente) oder ESD (Electronic Sensitive Device) genannt werden, können durch eine elektrostatische Aufladung zerstört werden. Diese Teile sind nur in einer EGBgerechten Spezialverpackung zu versenden, zu transportieren und zu lagern. Für Teile, die in ungeeigneter Verpackung bei uns eingehen, wird der Rücklauf abgelehnt.

10. HAFTUNG

(1) Soweit sich aus diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für Lieferungen und Erfüllung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach dem deutschen Gesetz. Die Beweislast für den eine Haftungsbeschränkung auslösenden Sachverhalt obliegt uns.

(2) Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für

a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller im Sinne der technischen Klärung und Musterbeschaffenheit regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Unsere Haftung ist dann jedoch auf den Ersatz bzw. die Höhe des Kaufpreises des gelieferten Produktes begrenzt.

Grundsätzlich übernehmen wir keine weiterreichenden Garantien.

Die Haftungsbeschränkungen gelten gleichermaßen nicht für Ansprüche des Bestellers bei Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz.

(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gemäß dem deutschen Gesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen für die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

(5) Bei Verzug ist der Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz auf 5 % des Netto-Kaufpreises begrenzt, es sei denn, der Lieferverzug ist von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden.

11. KONSTRUKTIONSÄNDERUNGEN

Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen, oder diese bekanntzugeben.

Dies gilt in gleicher Weise für jegliche Anpassung/ Änderung an digitalen Produkten, insbesondere für Softwareupdates.

12. AUSFUHRBESTIMMUNGEN

Der Besteller wird für den Fall des Exports der Produkte das deutsche Außenwirtschaftsgesetz sowie das US-Reexport- Recht beachten und seinen Kunden entsprechend darauf hinweisen.

13. ZOLLABWICKLUNG

Es gelten die Bedingungen des Zollkodex der Union sowie der Deligierte Rechtsakt und der Durchführungsrechtsakt.

14. SOFTWARE

(1) An unserer Software (Komax Testing-Software, Fremdsoftware (Software, die von einem Komax Testingunabhängigen Software-Lieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Besteller ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die die Software geliefert wird, frei von Funktions- und Wirkungsgarantien eingeräumt. Insbesondere übernehmen wir keinerlei Gewährleistung für Produkte oder Anwendungen, die beim Einsatz von unserer Software bearbeitet oder im Nutzungszusammenhang beeinflusst werden. Alle sonstigen Rechte an der Software, dem Quellcode und den Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei uns bzw. dem Software-Lieferanten.

(2) Der Besteller hat sicherzustellen, dass diese Software einschließlich Quellcode und Dokumentationen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich sind.

(3) Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Die Überlassung von Quellenprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Besteller auch auf den Kopien anzubringen.

(4) Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt das Nutzungsrecht jeweils mit Bestellungsannahme und Lieferung der Software, Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen als erteilt.

Wir gewährleisten, dass die gelieferte Software unseren internen Spezifikationen entspricht und die beabsichtige Funktion bei unserer internen Prüfung auf der bei der Prüfung vorhandenen Anlage in der bestehenden Konfiguration der Hardund Software zum Zeitpunkt der Prüfung mit Ausschluss einer Prüfung auf Eignung durch äußere Einflüsse, Umgebungssysteme oder Systemanbindungen an Fremdsysteme gegeben ist.

Jegliche weitere Zusicherung einer Nutzungseigenschaft und Garantie für Anwendung ist ausgeschlossen.

Wir übernehmen zu keiner Zeit Verantwortung für Kundenprojekte, Projektabläufe oder Qualitätsergebnisse durch die Nutzung oder Anwendung unserer Software auf Rechnern oder elektronischen Einheiten (Testern) auf denen unsere Software läuft oder die im Zusammenhang mit unserer Software betrieben werden.

(5) Wir übernehmen keinerlei Gewährleistung für die bestimmungsgemäße Funktion und Anwendung der gelieferten Software. Weiterhin übernehmen wir keinerlei Gewährleistung für Produkte, die beim Einsatz von unserer Software, Testern, Rechnern und Leistungen bearbeitet oder im Nutzungszusammenhang beeinflusst werden.

Jegliche Manipulation unserer Software, der Zugriff auf und die Veränderung des Quellcodes, ist strengstens untersagt.

15. SERVICE

Unsere Service- und Garantiearbeiten erfolgen grundsätzlich und ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen.

(1) Alle Arbeits- und Serviceleistungen unserer Techniker an durch uns gelieferten Produkten und herstellerunabhängigen Anlagen, Einzelteilen oder individuellen Funktionseinheiten im Kundeneigentum erfolgen ausschließlich auf Basis der individuell abgestimmten Aufgabe durch den zur Beauftragung berechtigenden Verantwortlichen des Bestellers.

(2) Modifikationen, Upgrades oder Softwareanpassungen in Anwendungen oder Projekten erfolgen ausschließlich auf Kundenwunsch zur Unterstützung der jeweils verantwortlichen Abteilungen und Anwender unter Ausschluss jeglicher Verantwortung für uns für kundenseitige Projektabläufe.

(3) Mit Beauftragung und Inanspruchnahme von Servicedienstleistungen für Hard- und Software stellt der Beauftragende uns und unsere Erfüllungsgehilfen frei von jeglichen Ansprüchen hinsichtlich Projektabläufen, Anlagenleistungen, Funktionsgarantien und Softwareanwendungen und dessen Auswirkungen auf Kundenprojekte und Produkte.

16. SCHUTZRECHTE

(1) Die Prüfung und Haftung im Hinblick auf etwaige Schutzrechte Dritter ist bei Einzelanfertigungen ausschließlich Angelegenheit des Bestellers. Er steht uns in vollem Umfang dafür ein, dass hierdurch Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und stellt uns von eventuellen Schadensersatzansprüchen Dritter aus einer etwaigen Verletzung frei.

(2) Wir werden unsererseits den Besteller und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Marken oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf einer Ware stammt vom Besteller. Unsere Freistellungsverpflichtung ist betragsmäßig auf den Warenwert des Beauftragungsumfangs begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass uns die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Ware von uns ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.

(3) Wir haben wahlweise das Recht, uns von den in Abs. (2) übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass wir entweder

a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschaffen

oder

b) dem Besteller eine geänderte Ware bzw. Teile davon zur Verfügung stellen, die im Falle des Austausches gegen die verletzende Ware bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich der Ware beseitigen.

17. GEHEIMHALTUNG

(1) Technische Unterlagen, Zeichnungen, Service- und Betriebsanleitungen, Software- und Softwaredokumentationen von uns, sowie alle während der Vertragsverhandlungen von uns erhaltenen Informationen über die Funktion und den Aufbau der Ware, sowie jegliche Informationen über die Geschäftsanbahnung und Instrumente (insbesondere B2B Lösungen und digitale Medien) und deren Nutzung und Nutzungserfahrungen unterliegen der Geheimhaltung. Der Besteller verpflichtet sich, unberechtigten Personen den Zugang zu den entsprechenden Informationen zu verwehren.

(2) Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

18. EXPORT UND EMBARGO FÜR SEKUNDÄREXPORTE

Das Embargo für Sekundärexporte gilt nur für Artikel, die auf dem Lieferschein oder auf der Rechnung besonders gekennzeichnet sind. Die Wiederausfuhr dieser Waren ist gemäß einer Verpflichtung mit der Sektion Import und Export verboten. Diese Verpflichtung geht auf den Käufer dieser Waren über und ist bei Weitergabe weiterzugeben. Für die Einfuhr, den Weiterverkauf oder den Versand in ein anderes Land ist der Kunde verantwortlich. Der Kunde verpflichtet sich, alle lokalen und internationalen ReExport-Regeln zu befolgen.

19. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Eine Übertragung der Vertragsrechte und -pflichten auf Dritte durch den Besteller ist nur mit schriftlichem Einverständnis von uns zulässig.

(2) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(3) Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Porta Westfalica/Deutschland ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

(4) Der Besteller wird gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darauf hingewiesen, dass seine Daten von uns gespeichert werden. Die Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Teledienstdatenschutzgesetzes (TDDSG).

(5) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Grundsätzlich gilt die in deutscher Sprache verfasste Version dieser Geschäftsbedingungen. Sollte eine ins Englische oder in eine weitere Sprache übersetzte Version die Basis für einen Vertragsabschluss bilden oder im Geschäftsverlauf zur Basis werden, so gilt für diese Übersetzungen gleichfalls der in der in der deutschen Sprache verfasste Vertragsinhalt bzw. die Vertragsbestimmung.

(6) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen ganz- oder teilweise im Hinblick auf individuelles Landesrecht internationaler Besteller oder Waren-/ Leistungsempfänger unwirksam werden oder die Wechselwirkung dieser Bestimmungen zur ganzen- oder teilweisen Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder der wechselseitigen Aufhebung von Bestimmungen auf Grund von individuellem Landesrecht internationaler Besteller oder Waren-/ Leistungsempfänger führen, so bleiben die weiteren Bestimmungen vollständig unberührt. An die Stellen der betroffenen Bestimmungen, treten entsprechende Bestimmungen, mit identischer vertraglicher Wirkung der Bestimmungsabsicht, im Einklang mit dem jeweiligen individuellen internationalen Landesrecht der Besteller oder Waren-/ Leistungsempfänger.

Stand: Oktober 2022 – V 2.0

Wir behalten uns zu jeder Zeit - ohne vorherige Ankündigung - Anpassungen und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen vor. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung unsererseits besteht nicht. Die jeweils letzte gültige Version dieser Geschäftsbedingungen stellen wir auf Anforderung zur Verfügung. Bis zur global/ internationalen Verfügbarkeit der jeweils letzten Version dieser Geschäftsbedingungen gilt die zuletzt überarbeitet Ursprungsversion in deutscher Sprache/ Fassung.